Elterninformationen
Hier finden Sie unsere Erziehungsvereinbarung:
Erziehungsvereinbarung (Stand 2024)
Zur Schulgemeinschaft zählen Schüler, Eltern und Lehrer. Die Schule übernimmt neben der Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler auch einen Teil der Erziehungsarbeit. Dafür folgt die Schule selbst gesetzten Zielen und vorgegebenen Schulordnungen. In der festen Überzeugung, dass schulische Arbeit nur in enger Zusammenarbeit mit dem Elternhaus nachhaltig wirksam werden kann, suchen wir den Kontakt zu Ihnen, um mit Ihnen zusammen eine Erziehungspartnerschaft zu gestalten. Auf der Grundlage eines offenen, ehrlichen und respektvollen Miteinanders treffen wir daher gemeinsam folgende Vereinbarungen:
Als Lehrerinnen und Lehrer sagen wir zu,
- den Unterricht ordentlich vorzubereiten und ihn pünktlich zu beginnen und zu schließen,
- uns an die Schul- und Hausordnung zu halten und konsequent zu handeln,
- die Würde der Schülerinnen und Schüler zu achten,
- Bereitschaft zum Gespräch mit den Eltern und Schülern zu zeigen,
- für die Belange der Schüler offen zu sein, Verständnis zu zeigen für die oft schwierigen Ausgangssituationen vieler Jugendlicher und ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten Hilfen anzubieten,
- Schülerleistungen angemessen und durchschaubar zu bewerten,
- die Eltern über den Leistungsstand, das Arbeitsverhalten, das Sozialverhalten und über die persönliche Entwicklung ihres Kindes rechtzeitig und angemessen zu informieren,
- den Unterricht so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler eine möglichst gute Ausbildung erhalten.
- durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen inhaltlich und methodisch Lernstandards zu sichern
Als Schülerinnen und Schüler sagen wir zu,
- pünktlich für den Unterricht bereit zu sein,
- benötigte Unterrichtsmaterialien mitzubringen,
- den Schulbegleiter stets dabei zu haben und ihn sorgfältig u. vollständig zu führen,
- dem Unterricht ruhig und aufmerksam zu folgen, und mitzuarbeiten, Regeln einzuhalten und Anordnungen zu befolgen,
- Hausaufgaben und andere Aufgaben zuverlässig und sorgfältig zu erledigen,
- keine körperliche Gewalt anzuwenden und zu dulden,
- andere nicht mit Schimpfwörtern oder abwertenden Äußerungen zu kränken oder zu verletzen,
- höflich, freundlich und hilfsbereit mit allen in der Schule umzugehen,
- das Eigentum anderer und der Schule zu respektieren,
- selbst aktiv für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen,
- Sportbekleidung nur zum Sportunterricht zu tragen,
- auf Kleidungsstücke zu verzichten, die einen Blick auf Bauch oder Unterwäsche freigeben. (Leggings dürfen nur in Kombination mit einem deutlich gesäßbedeckenden Kleidungsstück getragen werden.)
- auf Merkmale extremer politischer Gesinnungen, wie zum Beispiel Springerstiefel, zu verzichten.
Als Eltern sagen wir zu,
- dafür Sorge zu tragen, dass unsere Kinder ausgeschlafen zur Schule kommen, gefrühstückt haben und ein Pausenbrot und ein Getränk dabeihaben,
- dass er/sie angemessen gekleidet ist,
- dafür zu sorgen, dass die Kinder regelmäßig Hausaufgaben anfertigen, die erforderlichen Materialien mit zur Schule bringen und diese in einem ordentlichen Zustand sind,
- zu Hause für einen ruhigen Arbeitsplatz zu sorgen,
- dass wir unser Kind dazu anhalten, den Schulbegleiter sorgfältig und vollständig zu führen.
- die Inhalte des Schulbegleiters regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen und dieses durch unsere Unterschrift schriftlich zu bestätigen.
- die schriftliche Entschuldigung bei Erkrankung unseres Kindes innerhalb einer Woche nach dessen Rückkehr zur Schule vorzulegen.
- für die Lehrer erreichbar zu sein, den Kontakt zur Schule zu suchen und Informations- und Gesprächsangebote der Schule (Pflegschaften, Sprechtage, themengebundene Elternabende) wahrzunehmen,
- bei Fehlverhalten der Kinder gemeinsam mit der Schule Lösungen zu suchen,
- dass Fragen und Beschwerden unter Einhaltung des Dienstweges (Fachlehrer / Klassenlehrer / Schulleitung) erfolgen,
- auf die Einhaltung der Schulpflicht hinzuwirken und bei Beurlaubungswünschen die gültigen Rechtsvorschriften und Erlasse (vgl. BASS, Stand 01. 04. 2014, Teil 3, 12 - 52 Nr. 21 Beurlaubung) zu beachten.